|
|
|||||||
Haupt-MenuKONTAKTAnlagenMaschinenEMVTechnische
|
EMV - Richtlinie 2004/108/EGANHANG IGRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 51. SchutzanforderungenBetriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass
2. Besondere Anforderungen an ortsfeste AnlagenInstallation und vorgesehene Verwendung der Komponenten: Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen des Abschnitts 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Verantwortliche/die Verantwortlichen halten die Unterlagen für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereit, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. |
|||||||
Zurücknach obenHomeSitemap |