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Kapitel I
Kapitel II
Kapitel III
Kapitel IV
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Anhang VII

EMV - Richtlinie 2004/108/EG

ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7

(interne Fertigungskontrolle)


1. Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.
2. Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.
3. Der Hersteller erstellt nach den Bestimmungen des Anhangs IV die technischen Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.
5. Die Übereinstimmung des Gerätes mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG Konformitätserklärung zu bescheinigen, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ausstellt.
6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.
7. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Gerät auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
8. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gefertigt werden.
9. Die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung sind gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV zu erstellen.

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