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EMV - Richtlinie 2004/108/EG

RICHTLINIE 2004/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Dezember 2004
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG
(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Anmerkung),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (Anmerkung),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Anmerkung) ist im Rahmen der Initiative zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (bekannt als SLIM-Initiative) überprüft worden. Der SLIM-Prozess und eine anschließende eingehende Konsultation haben erkennen lassen, dass der durch die Richtlinie 89/336/EWG geschaffene Rahmen erweitert, verbessert und klarer umrissen werden muss.
(2) Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
(3) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollten harmonisiert werden, um den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen, ohne dass deshalb gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden müssen.
(4) Zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sollten gerecht verteilt und so gestaltet sein, dass dieser Schutz erreicht wird.
(5) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sollte so geregelt werden, dass der Binnenmarkt funktionieren kann, d. h. dass in einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
(6) Betriebsmittel, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen. Für beide sollten jedoch unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ein Gerät innerhalb der Gemeinschaft an jeden Ort verbracht werden kann, während eine ortsfeste Anlage eine Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls anderen Einrichtungen ist, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Solche Anlagen entsprechen meist in Aufbau und Funktionsweise den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers.
(7) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Anmerkung) erfasst werden. Die Anforderungen beider Richtlinien an die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten das gleiche Schutzniveau.
(8) Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Betriebsmittel sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, da für ihre elektromagnetische Verträglichkeit bereits besondere gemeinschaftliche oder internationale Vorschriften bestehen.
(9) Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, bedürfen keiner Regelung durch diese Richtlinie.
(10) Diese Richtlinie sollte nicht die Sicherheit von Betriebsmitteln regeln, da diese in besonderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird.
(11) Die in dieser Richtlinie getroffenen Regelungen für Geräte sollten für fertige, im Handel erhältliche Geräte gelten, die erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Bestimmte Bauteile und Baugruppen sollten unter bestimmten Voraussetzungen als Geräte betrachtet werden, wenn sie für Endnutzer erhältlich sind.
(12) Diese Richtlinie folgt den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Anmerkung) formulierten Grundsätzen. Dementsprechend werden an die Konstruktion und Fertigung von Betriebsmitteln grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gestellt. Diese Anforderungen werden in harmonisierten europäischen Normen konkretisiert, die von den europäischen Normungsgremien Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) verabschiedet werden. CEN, Cenelec und ETSI sind in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich als für die Verabschiedung harmonisierter Normen zuständige Stellen anerkannt, wobei sie die Normen nach den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und nach dem Verfahren ausarbeiten, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Anmerkung) festgelegt ist.
(13) Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider. Es liegt somit im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, dass die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit gemeinschaftsweit harmonisiert werden. Ist die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so begründet die Übereinstimmung mit dieser Norm die Vermutung der Konformität mit den von ihr abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Andere Formen des Konformitätsnachweises sollten jedoch zulässig sein. Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm bedeutet, dass ihren Bestimmungen entsprochen wird und dass dies durch die Verfahren nachgewiesen wurde, die in der Norm beschrieben werden oder auf die in ihr verwiesen wird.
(14) Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten diese so konstruieren, dass unter normalen Betriebsbedingungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Dienste vermieden wird. Betreiber von Netzen sollten diese so aufbauen, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienste vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Forderung (einschließlich der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) bei der Ausarbeitung harmonisierter Normen auf angemessene Weise Rechnung tragen.
(15) Geräte sollten nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Hersteller nachgewiesen haben, dass die Geräte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ausgelegt und hergestellt wurden. In Verkehr gebrachte Geräte sollten die CEKennzeichnung tragen, mit der die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bescheinigt wird. Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein sollte und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollte es den Herstellern doch freigestellt sein, die Dienste einer solchen Stelle in Anspruch zu nehmen.
(16) Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung sollte der Hersteller verpflichtet sein, anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt oder nicht.
(17) Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so sollte durch die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigt werden, ob das Gerät die Schutzanforderungen in den Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für den normalen und bestimmungsgemäßen Betrieb vorhersehen kann. In solchen Fällen sollte es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, die voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, die am empfindlichsten gegen Störungen ist.
(18) Ortsfeste Anlagen, unter anderem große Maschinen und Netze, können elektromagnetische Störungen verursachen oder gegen solche Störungen empfindlich sein. Zwischen ortsfesten Anlagen und Geräten können Schnittstellen bestehen, und von ortsfesten Anlagen verursachte elektromagnetische Erscheinungen können Geräte stören und umgekehrt. Unter dem Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit ist es unerheblich, ob eine elektromagnetische Störung von einem Gerät oder einer ortsfesten Anlage verursacht wird. Deshalb sollte für beide ein kohärentes und umfassendes System grundlegender Anforderungen gelten. Im Falle von ortsfesten Anlagen sollte die Möglichkeit bestehen, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch die Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen nachzuweisen.
(19) Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
(20) Eine Konformitätsbewertung für Geräte, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich -sind, ist nicht zweckdienlich. Solche Geräte sollten deshalb von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Sie dürfen jedoch die Konformität der ortsfesten Anlage, in die sie eingebaut werden, nicht beeinträchtigen. Bei Einbau eines Gerätes in mehr als eine identische ortsfeste Anlage sollte die Angabe der Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit der betreffenden Anlagen für eine Freistellung vom Konformitätsbewertungsverfahren ausreichen.
(21) Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit Hersteller und andere Betroffene sich an die neuen Regelungen anpassen können.
(22) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch zu gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(23) Die Richtlinie 89/336/EWG sollte deshalb aufgehoben werden —

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