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EMV - Richtlinie 2004/108/EG
ANHANG III
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7
1. |
Dieses Verfahren besteht in der Anwendung des Anhangs II mit folgenden Ergänzungen: |
2. |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft legt die technischen Unterlagen der benannten Stelle gemäß Artikel 12 vor und ersucht die benannte Stelle um eine Bewertung der Unterlagen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft teilen der benannten Stelle mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind. |
3. |
Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und bewertet, ob in diesen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie, die von ihr bewertet werden sollen, eingehalten wurden. Ist die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt, so erstellt die benannte Stelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, in der die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle bewertet wurden. |
4. |
Der Hersteller fügt die Erklärung der benannten Stelle den technischen Unterlagen hinzu. |
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