1. |
Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: |
a) |
Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen. |
b) |
Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein. |
c) |
Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, unabhängig sein. |
d) |
Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben. |
e) |
Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. |
f) |
Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird. |
2. |
Die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft. |