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Kapitel I
Kapitel II
Kapitel III
Kapitel IV
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Anhang VII

EMV - Richtlinie 2004/108/EG

ANHANG VI

VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEURTEILUNG DER ZU BENENNENDEN STELLEN ANZUWENDENDE KRITERIEN


1. Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
b) Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
c) Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, unabhängig sein.
d) Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.
e) Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.
f) Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.
2. Die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

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